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Referenzzeitraum zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs:
Mindestlohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

veröffentlicht am 31.08.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 137/24) eine für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen bedeutsame Entscheidung zur Berechnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen  getroffen. Danach ist für die Höhe des Anspruchs der gesetzliche Mindestlohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich – nicht der im Urlaubsjahr geltende.

Der Fall

Die Klägerin war über fast zehn Jahre beschäftigt und hatte einen Jahresurlaub von 26 Tagen. Für das Jahr 2018 verblieben 16 Resturlaubstage, die wegen Krankheit nicht mehr genommen werden konnten. Nach ihrer Erwerbsminderungsrente endete das Arbeitsverhältnis im Mai 2022. Die zentrale Streitfrage: Soll die Abgeltung dieser Urlaubstage nach dem Mindestlohn aus 2018 (8,84 €) oder nach dem im Jahr 2022 geltenden Mindestlohn (9,82 €) berechnet werden?

Entscheidung des BAG

Das BAG bestätigte die Vorinstanz (LAG Hessen) und sprach der Klägerin 942,72€ brutto für 16 Urlaubstage zu.

Die wesentlichen Aussagen:

Bedeutung für die Praxis


Die Entscheidung schafft Klarheit für die Berechnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen: Mit diesem Urteil stellt das BAG klar: Für die Höhe der Urlaubsabgeltung zählt der Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht das Urlaubsjahr. Arbeitgeber können sich nicht auf frühere, niedrigere Vergütungssätze berufen. Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf eine wertgerechte Abgeltung auch dann, wenn der Urlaub aus früheren Jahren stammt.

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