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Unwirksame Rückzahlungsklausel
bei Studienfinanzierung

veröffentlicht am 21.09.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Hintergrund

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Studentin die von ihrem späteren Arbeitgeber übernommenen Studienkosten zurückzahlen muss, nachdem sie ein Beschäftigungsangebot nach Studienabschluss nicht angenommen hatte.

Der Kläger, ein Physiotherapiepraxis-Inhaber, hatte die Studiengebühren der Beklagten während ihres Bachelorstudiums finanziert. Im Gegenzug verpflichtete sich die Studentin in einer formularmäßigen Vereinbarung, die Kosten zu erstatten, wenn sie entweder das Studium nicht erfolgreich abschließt oder ein nach Studienende angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt. Zusätzlich war eine Bindungsdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Nach Studienabschluss lehnte die Beklagte das angebotene Arbeitsverhältnis ab. Der Arbeitgeber forderte daraufhin knapp 10.800 Euro zurück.

Die Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht Rostock als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab.
Das Gericht erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam, weil sie die Studentin unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entscheidende Punkte waren: Das Urteil bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln bei Fort- und Ausbildungskosten:
Bedeutung in der Praxis
Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung einmal mehr: Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Studien- und Fortbildungsfinanzierungen. Arbeitgeber sind gut beraten, bestehende Vertragsmuster zu überprüfen und rechtssicher zu gestalten, um spätere Rückforderungsprozesse zu vermeiden.

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ETIQUE Legal – Rechtsanwältin Bircan-Paul als Expertin für Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite.

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