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BAG zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen:
Keine feste Grenze – Einzelfall zählt

veröffentlicht am 31.10.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

Wie lange darf eine Probezeit dauern, wenn ein Arbeitsverhältnis befristet ist? Diese Frage betrifft viele Arbeitgeber, die befristet einstellen, ob im Projektgeschäft, zur Elternzeitvertretung oder zur Erprobung neuer Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Eine starre Obergrenze gibt es nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer und Komplexität der Einarbeitung.

Der Fall: Ein Jahr befristet – vier Monate Probezeit

Eine Arbeitnehmerin war für ein Jahr befristet beschäftigt. Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin vereinbarten eine Probezeit von vier Monaten mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Kurz vor Ende der Probezeit erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung. Sie hielt die Probezeit für zu lang und damit unwirksam. Nach ihrer Ansicht sei nur eine Probezeit von etwa drei Monaten (25 % der Befristungsdauer) zulässig.

Das LAG folgte zunächst dieser Argumentation teilweise und „deckelte“ die Probezeit auf drei Monate. Doch das BAG sah das anders.

BAG: Keine starre 25 %-Regel! Maßstab ist die Tätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner aktuellen Entscheidung:
„Einen Regelwert für die zulässige Dauer einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es nicht.“
Die Angemessenheit müsse immer im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sei, welche Einarbeitung notwendig ist, um die Arbeitsleistung sinnvoll beurteilen zu können. Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin einen 16-wöchigen Einarbeitungsplan mit mehreren Lernphasen vorgelegt. Für das BAG war die Probezeit von vier Monaten daher verhältnismäßig.

Wichtiger Klarstellungspunkt: Keine Verkürzung der KSchG-Wartezeit

Das BAG stellte außerdem klar:

Selbst wenn eine Probezeit überlang wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die sechsmonatige Wartezeit  nach § 1 Abs. 1 KSchG. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG beginnt also immer erst nach sechs Monaten, unabhängig davon, ob die Probezeit kürzer oder länger vereinbart wurde.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil:

Fazit von ETIQUE Legal

Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung die Gestaltungsfreiheit von Arbeitgebern. Wer befristet einstellt, darf die Probezeit flexibel an den tatsächlichen Einarbeitungsbedarf  anpassen, solange dies sachlich begründbar ist. Eine pauschale Grenze gibt es nicht.

Unternehmen sollten daher ihre Vertragsmuster prüfen und sicherstellen, dass die vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu Dauer und Komplexität der Tätigkeit steht.

Praxistipp: Dokumentieren Sie im Zweifel den Einarbeitungsplan oder die Lernphasen. So können Sie bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung leicht nachweisen, dass die Probezeit angemessen war.

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ETIQUE Legal – Rechtsanwältin Bircan-Paul als Expertin für Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite.

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