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Ohne Eintragung als eGbR ist eine Grundstücksübertragung einer GbR nicht möglich

veröffentlicht am 31.08.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Grundstücksübertragung geht nur als eGbR - BGH-Urteil vom 03.07.2025

Das MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) sorgt seit dem 1. Januar 2024 für weitreichende Änderungen im Umgang mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundstücksverkehr. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, V ZB 17/24) verdeutlicht nun die praktische Bedeutung: Eine GbR kann ein Grundstück nur übertragen, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen und anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch vermerkt wurde. Selbst, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum unmittelbar auf die Gesellschafter übergehen soll.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall waren zwei GbRs involviert, deren Gesellschafter jeweils Privatpersonen waren. Die GbRs hielten Grundstücke in ihren jeweiligen Grundbüchern eingetragen. Durch notarielle Verträge im Dezember 2023 erklärten die Gesellschafter, die GbRs aufzulösen und die Grundstücke auf die Gesellschafter zu übertragen.
Der Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde jedoch erst im Februar 2024 gestellt. Das Grundbuchamt wies daraufhin auf die neuen Vorschriften des MoPeG hin: Eine GbR muss vor einer Grundstücksübertragung im Gesellschaftsregister eingetragen sein und als eGbR im Grundbuch erscheinen.
Sowohl das OLG als auch der BGH bestätigten diese Regelung und wiesen die Beschwerde ab.

Wesentliche Entscheidung des BGH

Die Kernaussagen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der BGH stellt damit klar, dass das MoPeG strikt angewendet wird. Eine analoge Anwendung von § 40 GBO oder Ausnahmen für Ehegatten-GbRs werden abgelehnt.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Privatpersonen

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für GbRs, die Grundstücke halten oder übertragen möchten:
Für Gesellschafter bedeutet dies, dass eine sorgfältige Planung notwendig ist, um Grundstücksübertragungen rechtssicher zu gestalten und Verzögerungen oder rechtliche Anfechtungen zu vermeiden.

Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass das MoPeG ernsthafte Konsequenzen für die Grundstücksübertragung durch GbRs hat. Wer Grundstücke überträgt, muss die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und die Eintragung als eGbR im Grundbuch sicherstellen. Ohne diese Schritte kann die Übertragung nicht wirksam vollzogen werden.

Unternehmen, Familiengesellschaften und Berater sollten daher ihre bestehenden GbRs prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig die Eintragung als eGbR beantragen, bevor Grundstücksübertragungen erfolgen.

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