veröffentlicht am 27.02.2026 -
Rechtsanwältin Mihriban
Bircan-Paul
EuGH-Urteil mit weitreichenden Folgen für Unternehmen
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof eine für viele Unternehmen
praxisrelevante Entscheidung getroffen: Müssen Arbeitnehmer zu wechselnden Einsatzorten
fahren, zählt sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit. Die Entscheidung betrifft
nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern zahlreiche Branchen mit mobilen
Einsatzstrukturen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass entsprechende Fahrzeiten bei der
Berechnung der Arbeitszeit zu berücksichtigen sind und grundsätzlich vergütet werden müssen.
Der Entscheidung lag ein Fall aus Spanien zugrunde. Mitarbeiter eines
Umweltschutzunternehmens mussten täglich zunächst zu einem festen Treffpunkt fahren. Von
dort aus wurden sie mit Firmenfahrzeugen zu unterschiedlichen Naturschutzgebieten
gebracht, in denen sie ihre Tätigkeit ausübten. Am Abend erfolgte die Rückfahrt zum
Treffpunkt. Der Arbeitgeber wollte lediglich die Hinfahrt als Arbeitszeit anerkennen, nicht
jedoch die Rückfahrt. Dagegen klagte die zuständige Gewerkschaft mit Erfolg.
Warum die Fahrzeit als Arbeitszeit einzuordnen ist
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass beide Fahrten als Arbeitszeit einzustufen sind.
Maßgeblich ist der unionsrechtliche Arbeitszeitbegriff. Arbeitszeit ist danach jede Zeitspanne,
in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder
Aufgaben wahrnimmt.
Im entschiedenen Fall verfügten die Mitarbeiter über keinen festen Arbeitsplatz. Sie mussten
zu einer bestimmten Zeit am Treffpunkt erscheinen, waren während der Fahrt im
Firmenfahrzeug organisatorisch eingebunden und konnten ihre Zeit nicht frei gestalten. Die
Fahrten waren zwingende Voraussetzung für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung.
Ohne diese Fahrten hätten sie ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Genau diese
Fremdbestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend.
Besonders wichtig ist dabei, dass es keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst
fährt oder lediglich Beifahrer ist. Auch die Rückfahrt ist vollumfänglich als Arbeitszeit zu
berücksichtigen.
Auswirkungen auf das deutsche Arbeitszeitrecht
Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes in
Deutschland. Europäisches Recht ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften zu
berücksichtigen und bindet die Mitgliedstaaten.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, deren Mitarbeiter regelmäßig zu wechselnden
Einsatzorten fahren, etwa im Baugewerbe, im Handwerk, in der ambulanten Pflege, im
Außendienst oder im technischen Service. Besteht kein fester betrieblicher Arbeitsplatz und
ist die Fahrt integraler Bestandteil der Arbeitsorganisation, handelt es sich arbeitszeitrechtlich
um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Diese Zeiten sind bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit
mitzuzählen. Ebenso sind sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten zu
berücksichtigen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf Einsatzplanung, Personalkapazitäten
und wirtschaftliche Kalkulationen haben.
Vergütungspflicht und wirtschaftliche Risiken
Ist Fahrzeit als Arbeitszeit einzuordnen, entsteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch.
Arbeitgeber können nicht einseitig bestimmen, dass bestimmte Teile arbeitsbezogener Fahrten
unbezahlt bleiben, wenn die tatsächlichen Umstände für eine Einordnung als Arbeitszeit
sprechen.
Viele Unternehmen haben bisher nur die Hinfahrt vergütet oder Fahrzeiten pauschal reduziert
angesetzt. Teilweise finden sich entsprechende Klauseln auch in Arbeitsverträgen. Solche
Regelungen können jedoch unwirksam sein, wenn sie gegen zwingendes Unionsrecht
verstoßen. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche
Ausgestaltung der Arbeitsorganisation.
Neben Nachzahlungsansprüchen drohen bei falscher Handhabung auch Verstöße gegen das
Arbeitszeitgesetz, die bußgeldbewehrt sein können. Gerade bei längeren Anfahrtswegen kann
die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit schnell überschritten werden, wenn die Fahrzeit
bislang nicht eingerechnet wurde.
Abgrenzungsfragen in der Praxis
Nicht jede Fahrt ist automatisch Arbeitszeit. Differenzierungen sind insbesondere dann
erforderlich, wenn es um die Fahrt von der Wohnung zum ersten Einsatzort geht. Hier kommt
es maßgeblich darauf an, ob ein fester betrieblicher Arbeitsplatz existiert oder ob der
Arbeitnehmer dauerhaft mobil eingesetzt wird und der Arbeitgeber konkrete organisatorische
Vorgaben macht.
Unternehmen sollten daher ihre Einsatzmodelle sorgfältig analysieren. Entscheidend sind die
tatsächlichen Abläufe, nicht die formale Beschreibung im Arbeitsvertrag.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Das Urteil zwingt Arbeitgeber dazu, bestehende Arbeitszeitmodelle und
Vergütungsregelungen zu überprüfen. Mobile Einsatzstrukturen müssen rechtssicher
organisiert werden. Dazu gehört eine transparente und vollständige Zeiterfassung ebenso wie
eine realistische Kalkulation von Projekt- und Servicepreisen.
Unternehmen, die frühzeitig reagieren und ihre Praxis anpassen, vermeiden kostspielige
Nachforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen. Wer hingegen an bisherigen
Modellen festhält, riskiert erhebliche finanzielle Belastungen.
Fazit: Der Arbeitszeitbegriff bleibt arbeitnehmerfreundlich
Der Europäische Gerichtshof führt seine bisherige Linie fort und stellt klar, dass der Begriff
der Arbeitszeit funktional zu verstehen ist. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer
fremdbestimmt eingebunden ist und dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Bei wechselnden
Einsatzorten sind die notwendigen Fahrzeiten regelmäßig Teil der Arbeitszeit.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Jede Kündigungs- oder Einsatzentscheidung ist auch eine
wirtschaftliche Risikoabwägung. Mobile Arbeitsmodelle müssen unionsrechtskonform
ausgestaltet sein.
Beratung für Arbeitgeber im Arbeitszeitrecht
Als auf Arbeitgeberseite tätige Rechtsanwältin im Arbeits- und Wirtschaftsrecht unterstütze
ich Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitszeitmodellen, der Überprüfung
von Fahrzeitregelungen sowie der Minimierung von Nachzahlungs- und Bußgeldrisiken.
Gerade bei mobilen Teams empfiehlt sich eine strukturierte rechtliche Analyse der
bestehenden Praxis.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre aktuelle Arbeitszeitgestaltung den unionsrechtlichen
Anforderungen entspricht, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.
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ETIQUE Legal – Rechtsanwältin Bircan-Paul als Expertin für Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite.