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Fahrzeit ist Arbeitszeit:
Europäischer Gerichtshof stärkt Arbeitnehmerrechte bei wechselnden Einsatzorten

veröffentlicht am 27.02.2026 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

EuGH-Urteil mit weitreichenden Folgen für Unternehmen

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof eine für viele Unternehmen praxisrelevante Entscheidung getroffen: Müssen Arbeitnehmer zu wechselnden Einsatzorten fahren, zählt sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit. Die Entscheidung betrifft nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern zahlreiche Branchen mit mobilen Einsatzstrukturen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass entsprechende Fahrzeiten bei der Berechnung der Arbeitszeit zu berücksichtigen sind und grundsätzlich vergütet werden müssen.

Der Entscheidung lag ein Fall aus Spanien zugrunde. Mitarbeiter eines Umweltschutzunternehmens mussten täglich zunächst zu einem festen Treffpunkt fahren. Von dort aus wurden sie mit Firmenfahrzeugen zu unterschiedlichen Naturschutzgebieten gebracht, in denen sie ihre Tätigkeit ausübten. Am Abend erfolgte die Rückfahrt zum Treffpunkt. Der Arbeitgeber wollte lediglich die Hinfahrt als Arbeitszeit anerkennen, nicht jedoch die Rückfahrt. Dagegen klagte die zuständige Gewerkschaft mit Erfolg.

Warum die Fahrzeit als Arbeitszeit einzuordnen ist

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass beide Fahrten als Arbeitszeit einzustufen sind. Maßgeblich ist der unionsrechtliche Arbeitszeitbegriff. Arbeitszeit ist danach jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Im entschiedenen Fall verfügten die Mitarbeiter über keinen festen Arbeitsplatz. Sie mussten zu einer bestimmten Zeit am Treffpunkt erscheinen, waren während der Fahrt im Firmenfahrzeug organisatorisch eingebunden und konnten ihre Zeit nicht frei gestalten. Die Fahrten waren zwingende Voraussetzung für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Ohne diese Fahrten hätten sie ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Genau diese Fremdbestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend.

Besonders wichtig ist dabei, dass es keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder lediglich Beifahrer ist. Auch die Rückfahrt ist vollumfänglich als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf das deutsche Arbeitszeitrecht

Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland. Europäisches Recht ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften zu berücksichtigen und bindet die Mitgliedstaaten.

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, deren Mitarbeiter regelmäßig zu wechselnden Einsatzorten fahren, etwa im Baugewerbe, im Handwerk, in der ambulanten Pflege, im Außendienst oder im technischen Service. Besteht kein fester betrieblicher Arbeitsplatz und ist die Fahrt integraler Bestandteil der Arbeitsorganisation, handelt es sich arbeitszeitrechtlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Diese Zeiten sind bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit mitzuzählen. Ebenso sind sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten zu berücksichtigen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf Einsatzplanung, Personalkapazitäten und wirtschaftliche Kalkulationen haben.

Vergütungspflicht und wirtschaftliche Risiken

Ist Fahrzeit als Arbeitszeit einzuordnen, entsteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Arbeitgeber können nicht einseitig bestimmen, dass bestimmte Teile arbeitsbezogener Fahrten unbezahlt bleiben, wenn die tatsächlichen Umstände für eine Einordnung als Arbeitszeit sprechen.

Viele Unternehmen haben bisher nur die Hinfahrt vergütet oder Fahrzeiten pauschal reduziert angesetzt. Teilweise finden sich entsprechende Klauseln auch in Arbeitsverträgen. Solche Regelungen können jedoch unwirksam sein, wenn sie gegen zwingendes Unionsrecht verstoßen. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsorganisation.

Neben Nachzahlungsansprüchen drohen bei falscher Handhabung auch Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die bußgeldbewehrt sein können. Gerade bei längeren Anfahrtswegen kann die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit schnell überschritten werden, wenn die Fahrzeit bislang nicht eingerechnet wurde.

Abgrenzungsfragen in der Praxis

Nicht jede Fahrt ist automatisch Arbeitszeit. Differenzierungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn es um die Fahrt von der Wohnung zum ersten Einsatzort geht. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob ein fester betrieblicher Arbeitsplatz existiert oder ob der Arbeitnehmer dauerhaft mobil eingesetzt wird und der Arbeitgeber konkrete organisatorische Vorgaben macht.

Unternehmen sollten daher ihre Einsatzmodelle sorgfältig analysieren. Entscheidend sind die tatsächlichen Abläufe, nicht die formale Beschreibung im Arbeitsvertrag.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Das Urteil zwingt Arbeitgeber dazu, bestehende Arbeitszeitmodelle und Vergütungsregelungen zu überprüfen. Mobile Einsatzstrukturen müssen rechtssicher organisiert werden. Dazu gehört eine transparente und vollständige Zeiterfassung ebenso wie eine realistische Kalkulation von Projekt- und Servicepreisen.

Unternehmen, die frühzeitig reagieren und ihre Praxis anpassen, vermeiden kostspielige Nachforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen. Wer hingegen an bisherigen Modellen festhält, riskiert erhebliche finanzielle Belastungen.

Fazit: Der Arbeitszeitbegriff bleibt arbeitnehmerfreundlich

Der Europäische Gerichtshof führt seine bisherige Linie fort und stellt klar, dass der Begriff der Arbeitszeit funktional zu verstehen ist. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer fremdbestimmt eingebunden ist und dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Bei wechselnden Einsatzorten sind die notwendigen Fahrzeiten regelmäßig Teil der Arbeitszeit.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Jede Kündigungs- oder Einsatzentscheidung ist auch eine wirtschaftliche Risikoabwägung. Mobile Arbeitsmodelle müssen unionsrechtskonform ausgestaltet sein.

Beratung für Arbeitgeber im Arbeitszeitrecht

Als auf Arbeitgeberseite tätige Rechtsanwältin im Arbeits- und Wirtschaftsrecht unterstütze ich Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitszeitmodellen, der Überprüfung von Fahrzeitregelungen sowie der Minimierung von Nachzahlungs- und Bußgeldrisiken. Gerade bei mobilen Teams empfiehlt sich eine strukturierte rechtliche Analyse der bestehenden Praxis.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre aktuelle Arbeitszeitgestaltung den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

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ETIQUE Legal – Rechtsanwältin Bircan-Paul als Expertin für Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite.

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