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Ex-Geschäftsführer haftet auch nach
Amtsende!

veröffentlicht am 04.08.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Worum ging es?

Im Fokus stand ein Geschäftsführer, der zwischen 2013 und 2016 mehrere Gesellschaften eines Containervertriebs leitete. Diese betrieben faktisch ein Schneeballsystem. Anleger investierten in Container, die nie geliefert wurden. Die Mieten für Altanleger wurden mit dem Geld neuer Anleger finanziert.
Die Gesellschaften waren spätestens ab 2011 überschuldet. Der Geschäftsführer stellte aber keinen Insolvenzantrag. Stattdessen lief das System weiter bis es 2018 zusammenbrach. Die Klägerin investierte in dieser Zeit viermal. Einmal sogar nachdem der Geschäftsführer abberufen worden war.
Haftet der ausgeschiedene Geschäftsführer auch für Schäden, die nach seiner Amtszeit entstehen?

Die Entscheidung des BGH

Ja! Der BGH entschied, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer weiter haftet, wenn seine unterlassene Insolvenzanmeldung eine fortbestehende Gefahrenlage geschaffen hat – und diese zum Schaden beiträgt.
„Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet auch für Schäden von Neugläubigern, wenn die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahr im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.“
Mit anderen Worten: Die Verantwortlichkeit endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden. Wer durch pflichtwidriges Nicht-Handeln (z. B. keine Insolvenzanmeldung trotz Überschuldung) eine gefährliche Lage verursacht hat, bleibt in der Haftung, solange diese Gefahr andauert.

Was heißt das für die Praxis?

Für Geschäftsführer: Für Geschäftsführer: Der BGH betont mit diesem Urteil den Schutz von Neugläubigern und macht klar: Wer durch Pflichtverletzungen eine Schieflage fortbestehen lässt, muss auch später für daraus resultierende Schäden geradestehen. Das Urteil ist insbesondere für Geschäftsleiter in Krisengesellschaften ein Weckruf.

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