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Arbeitgeber aufgepasst:
Zielvorgaben sind Chefsache!

veröffentlicht am 04.08.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Arbeitgeber haften bei verspäteter Festlegung der Zielvorgabe

Ein Meilenstein für Arbeitnehmerrechte! Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Wer zu spät kommt, zahlt.

Konkret betrifft das Arbeitgeber, die Zielvorgaben für variable Vergütungsbestandteile zu spät oder gar nicht festlegen.

In seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (10 AZR 57/24) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Zielvorgaben für eine erfolgsabhängige Vergütung zu spät erfolgen. Insbesondere dann, wenn diese ihre Steuerungs- und Motivationsfunktion nicht mehr entfalten können.

Zielvorgabe im Oktober zu spät fürs Bonusjahr?

Ein leitender Angestellter klagte auf Schadensersatz, weil ihm für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und erst ab Oktober konkrete Unternehmensziele vorgegeben wurden, also zu einem Zeitpunkt, als rund drei Viertel des Jahres bereits vergangen waren. Die Folge: Eine leistungsorientierte Steuerung seiner Tätigkeit war nicht mehr möglich.

Der Arbeitgeber zahlte zwar einen pauschalen Bonus, doch das reichte dem Arbeitnehmer nicht. Zu Recht, wie das BAG feststellte. Der Leitsatz des Urteils bringt es auf den Punkt:

„Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig [...] Ziele vorzugeben [...], löst dies [...] einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus.“

Entscheidend ist, dass die Zielvorgabe so rechtzeitig erfolgt, dass sie steuernd und motivierend auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers wirken kann. Ist das nicht mehr möglich, entfällt die Grundlage für eine spätere Zielbestimmung, auch durch das Gericht.

Was heißt das für die Praxis?

Für Arbeitgeber: Für Arbeitnehmer:

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