veröffentlicht am 26.02.2026 -
Rechtsanwältin Mihriban
Bircan-Paul
Rechtskräftig nach Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26.11.2025 – II ZR 98/24
Altersgrenzen im Gesellschaftsrecht: OLG Frankfurt stärkt unternehmerische Gestaltungsfreiheit
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. 26 U 1/24)
entschieden, dass eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer nicht
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Die hiergegen eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.
November 2025 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Für Gesellschafter, Familienunternehmen und Unternehmensgruppen ist dieses Urteil von
erheblicher praktischer Bedeutung. Es bestätigt, dass Altersgrenzen in Gesellschaftsverträgen
grundsätzlich zulässig sind, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.
Der Sachverhalt: Streit um ein „Lebenszeitrecht“ auf Geschäftsführung
Die Kläger waren durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung Gesellschafter einer 1980
gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus
dem Jahr 2022, mit dem eine Altersgrenze für Geschäftsführer eingeführt wurde: Mit
Vollendung des 70. Lebensjahres sollte die Organstellung enden.
Nach Auffassung der Kläger sei ihnen aufgrund eines 1980 geschlossenen Grundsatzvertrages
ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit eingeräumt worden.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab.
Kein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das OLG stellte zunächst klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht
lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verbietet.
Zwar hatten die ursprünglichen Gründungsgesellschafter ein unentziehbares und zeitlich
unbegrenztes Sonderrecht zur Geschäftsführung. Dieses Sonderrecht müsse jedoch nicht
zwingend auf spätere Gesellschafter, etwa durch Erbfolge oder Schenkung, übertragen werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt die Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Er
verpflichtet jedoch nicht dazu, einmal eingeräumte Sonderrechte für die Zukunft
uneingeschränkt fortzuschreiben.
Für die Praxis bedeutet das: Gesellschaftsverträge dürfen strukturelle Anpassungen
vornehmen, solange sie sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind.
Keine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem AGG
Zentral war die Frage, ob die Altersgrenze gegen das AGG verstößt.
Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des AGG, da die Beendigung
einer Organstellung an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpft. Eine unzulässige
Altersdiskriminierung sah es jedoch nicht.
Das OLG verwies insbesondere auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG. Danach kann eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein, wenn sie die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Betroffene eine
Altersrente beantragen kann.
Eine Altersgrenze von 70 Jahren liegt oberhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze im
Sozialversicherungsrecht. Damit bewegt sich die Regelung im zulässigen Rahmen.
Entscheidend war zudem, dass sämtliche Gesellschafter – unabhängig von ihrer Person –
gleichermaßen von der Regelung betroffen waren. Es handelte sich um eine generelle
Strukturentscheidung zur Altersstruktur des Unternehmens, insbesondere im Kontext eines
eingeleiteten Generationswechsels.
Bedeutung für Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen
Das Urteil stärkt die Privatautonomie von Kapitalgesellschaften. Unternehmen können im
Rahmen ihrer Satzungsfreiheit Altersgrenzen für Geschäftsführer vorsehen, wenn diese
sachlich begründet und allgemein ausgestaltet sind.
Gerade in Familienunternehmen stellt sich regelmäßig die Frage nach:
- Generationswechsel,
- Nachfolgeplanung,
- strategischer Verjüngung der Geschäftsführung,
- langfristiger Unternehmenssteuerung.
Eine klar definierte Altersgrenze kann hier Planungssicherheit schaffen und interne Konflikte
vermeiden.
Rechtliche Grenzen: Wann wäre eine Altersgrenze problematisch?
Nicht jede Altersgrenze ist automatisch zulässig. Kritisch kann es werden, wenn:
- die Grenze deutlich unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze liegt,
- einzelne Personen gezielt benachteiligt werden,
- die Regelung ohne sachlichen Unternehmensbezug erfolgt,
- Sonderrechte willkürlich entzogen werden.
Entscheidend ist stets die sachliche Rechtfertigung und die systematische Einbettung in die
gesellschaftsrechtliche Struktur.
FAQ zur Altersgrenze für Geschäftsführer
Darf eine GmbH eine Altersgrenze für Geschäftsführer festlegen?
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren
grundsätzlich zulässig, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.
Verstößt eine Altersgrenze gegen das AGG?
Nicht zwingend. Altersgrenzen können nach § 10 AGG gerechtfertigt sein, insbesondere
wenn sie sich im Rahmen der sozialrechtlichen Altersgrenzen bewegen.
Gilt das auch für Fremdgeschäftsführer?
Die Entscheidung betrifft Organstellungen. Bei Fremdgeschäftsführern mit
Anstellungsvertrag ist zusätzlich das Arbeitsrecht zu prüfen.
Können Sonderrechte aus der Gründungsphase dauerhaft bestehen?
Nur, wenn sie eindeutig als unentziehbare Sonderrechte ausgestaltet sind. Eine automatische
Fortgeltung für spätere Gesellschafter besteht nicht.
Fazit: Satzungsfreiheit mit Augenmaß nutzen
Das OLG Frankfurt hat klargestellt: Eine Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer ist
mit dem AGG vereinbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt und allgemein ausgestaltet ist.
Für Unternehmer bedeutet das:
- Gesellschaftsverträge können strategische Altersstrukturen vorsehen.
- Generationswechsel dürfen aktiv gestaltet werden.
- Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft bleibt ein starkes Gestaltungsinstrument.
Gleichzeitig sollte jede Satzungsänderung sorgfältig geprüft werden, um spätere
Anfechtungen oder Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden.
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Gesellschaftsrecht unterstütze ich:
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