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Altersgrenze für Geschäftsführer von 70 Jahren zulässig:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Vereinbarkeit mit AGG

veröffentlicht am 26.02.2026 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul
Rechtskräftig nach Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26.11.2025 – II ZR 98/24

Altersgrenzen im Gesellschaftsrecht: OLG Frankfurt stärkt unternehmerische Gestaltungsfreiheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. 26 U 1/24) entschieden, dass eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2025 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Für Gesellschafter, Familienunternehmen und Unternehmensgruppen ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Es bestätigt, dass Altersgrenzen in Gesellschaftsverträgen grundsätzlich zulässig sind, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.

Der Sachverhalt: Streit um ein „Lebenszeitrecht“ auf Geschäftsführung

Die Kläger waren durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung Gesellschafter einer 1980 gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022, mit dem eine Altersgrenze für Geschäftsführer eingeführt wurde: Mit Vollendung des 70. Lebensjahres sollte die Organstellung enden.

Nach Auffassung der Kläger sei ihnen aufgrund eines 1980 geschlossenen Grundsatzvertrages ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit eingeräumt worden.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab.

Kein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das OLG stellte zunächst klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verbietet.

Zwar hatten die ursprünglichen Gründungsgesellschafter ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zur Geschäftsführung. Dieses Sonderrecht müsse jedoch nicht zwingend auf spätere Gesellschafter, etwa durch Erbfolge oder Schenkung, übertragen werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt die Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Er verpflichtet jedoch nicht dazu, einmal eingeräumte Sonderrechte für die Zukunft uneingeschränkt fortzuschreiben.

Für die Praxis bedeutet das: Gesellschaftsverträge dürfen strukturelle Anpassungen vornehmen, solange sie sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind.

Keine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem AGG

Zentral war die Frage, ob die Altersgrenze gegen das AGG verstößt.

Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des AGG, da die Beendigung einer Organstellung an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpft. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sah es jedoch nicht.

Das OLG verwies insbesondere auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG. Danach kann eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein, wenn sie die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Betroffene eine Altersrente beantragen kann.

Eine Altersgrenze von 70 Jahren liegt oberhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sozialversicherungsrecht. Damit bewegt sich die Regelung im zulässigen Rahmen.

Entscheidend war zudem, dass sämtliche Gesellschafter – unabhängig von ihrer Person – gleichermaßen von der Regelung betroffen waren. Es handelte sich um eine generelle Strukturentscheidung zur Altersstruktur des Unternehmens, insbesondere im Kontext eines eingeleiteten Generationswechsels.

Bedeutung für Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen

Das Urteil stärkt die Privatautonomie von Kapitalgesellschaften. Unternehmen können im Rahmen ihrer Satzungsfreiheit Altersgrenzen für Geschäftsführer vorsehen, wenn diese sachlich begründet und allgemein ausgestaltet sind.

Gerade in Familienunternehmen stellt sich regelmäßig die Frage nach: Eine klar definierte Altersgrenze kann hier Planungssicherheit schaffen und interne Konflikte vermeiden.

Rechtliche Grenzen: Wann wäre eine Altersgrenze problematisch?

Nicht jede Altersgrenze ist automatisch zulässig. Kritisch kann es werden, wenn: Entscheidend ist stets die sachliche Rechtfertigung und die systematische Einbettung in die gesellschaftsrechtliche Struktur.

FAQ zur Altersgrenze für Geschäftsführer

Darf eine GmbH eine Altersgrenze für Geschäftsführer festlegen?

Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren grundsätzlich zulässig, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.

Verstößt eine Altersgrenze gegen das AGG?

Nicht zwingend. Altersgrenzen können nach § 10 AGG gerechtfertigt sein, insbesondere wenn sie sich im Rahmen der sozialrechtlichen Altersgrenzen bewegen.

Gilt das auch für Fremdgeschäftsführer?

Die Entscheidung betrifft Organstellungen. Bei Fremdgeschäftsführern mit Anstellungsvertrag ist zusätzlich das Arbeitsrecht zu prüfen.

Können Sonderrechte aus der Gründungsphase dauerhaft bestehen?

Nur, wenn sie eindeutig als unentziehbare Sonderrechte ausgestaltet sind. Eine automatische Fortgeltung für spätere Gesellschafter besteht nicht.

Fazit: Satzungsfreiheit mit Augenmaß nutzen

Das OLG Frankfurt hat klargestellt: Eine Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer ist mit dem AGG vereinbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt und allgemein ausgestaltet ist.

Für Unternehmer bedeutet das: Gleichzeitig sollte jede Satzungsänderung sorgfältig geprüft werden, um spätere Anfechtungen oder Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden.

Beratung für Gesellschafter und Geschäftsführer

Als auf Arbeits- und Unternehmensrecht spezialisierte Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht unterstütze ich: Wenn Sie Ihre Satzung rechtssicher anpassen oder bestehende Regelungen überprüfen lassen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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