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Freistellung während Kündigungsfrist:
Neues BAG-Urteil verschärft Risiken für Arbeitgeber

veröffentlich am 17.07.2025 - Rechtsanwältin Mihriban Bircan-Paul

Annahmeverzugslohn trotz Freistellung – was Sie als Arbeitgeber jetzt unbedingt wissen müssen

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt wird?

Muss er sich um eine neue Stelle bemühen oder darf er nichts tun und trotzdem Gehalt verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12. Februar 2025 entschieden: Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt, muss er keine aktiven Bewerbungsbemühungen nachweisen. Freigestellte Arbeitnehmer müssen sich während der Kündigungsfrist nicht neu bewerben.

5 AZR 127/24

Hintergrund

Ein Arbeitgeber kündigte einem Senior Consultant ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte ihn einseitig, unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung frei.

Während dieser Freistellung schickte der Arbeitgeber mehrere passende Stellenangebote. Der Arbeitnehmer bewarb sich jedoch erst gegen Ende der Kündigungsfrist. Als der Arbeitgeber das Juni-Gehalt einbehielt, klagte der Arbeitnehmer und bekam Recht.

„Ein Arbeitnehmer ist nicht böswillig im Sinne von § 615 Satz 2 BGB, wenn er in der Kündigungsfrist keine Bewerbungsbemühungen unternimmt.“

BAG-Urteil vom 12.02.2025 – Die 3 Kernaussagen

1. Keine Pflicht zur Jobsuche bei Freistellung
„Ein freigestellter Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich während der Kündigungsfrist aktiv um anderweitige Beschäftigung zu bemühen.“
— BAG, Urteil v. 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24
Selbst wenn Arbeitgeber passende Angebote unterbreiten, besteht keine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers.

2. Annahmeverzug durch einseitige Freistellung
Eine einseitige Freistellung ohne sachlichen Grund führt regelmäßig zu Annahmeverzug (§ 615 BGB). Das bedeutet: Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, auch ohne Arbeitsleistung.

3. Keine Anrechnung fiktiven Verdienstes ohne klare Regelung
Im konkreten Fall enthielt der Arbeitsvertrag nur eine Klausel zur Anrechnung tatsächlich erzielten Verdienstes, nicht eines Fiktiven.
Ergebnis: Keine Kürzung des Gehalts möglich.

Was bedeutet das für Arbeitgeber in der Praxis?

1. Arbeitsverträge präzise gestalten
Wollen Sie fiktiven Verdienst anrechnen? Dann brauchen Sie eine ausdrückliche Regelung im Vertrag. Standardklauseln zur Anrechnung „anderweitigen Verdienstes“ reichen nicht mehr aus.

2. Freistellungen strategisch einsetzen
Freistellung ≠ Kostenfreiheit Sie bleibt in der Regel mit vollem Vergütungsrisiko verbunden. Nutzen Sie Freistellungen daher nur, wenn sachlich gerechtfertigt (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Konfliktvermeidung).

3. Wettbewerbsverbot klar regeln
Während der Freistellung gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot weiter, es sei denn, es wird ausdrücklich aufgehoben. Achtung: Ohne Aufhebung darf sich der Arbeitnehmer nicht bei Konkurrenten bewerben – selbst wenn er es wollte.

4. Freistellungsvereinbarungen prüfen
Besser ist eine widerrufliche Freistellung, um Flexibilität zu behalten. Es sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet bleibt, sich um neue Beschäftigung zu bemühen (sofern zulässig formuliert). In manchen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, den Arbeitnehmer regulär zu beschäftigen.

Checkliste für Arbeitgeber: So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen

Freistellungsart eindeutig geregelt (widerruflich/unwiderruflich)? Schriftliche Hinweise zur Bewerbungsobliegenheit vorhanden? Vermittlungsbemühungen durch Arbeitgeber dokumentiert? Anrechnungsklauseln rechtssicher formuliert? die E-Mail-Adresse Besteht ein Interesse, auf Freistellung zu verzichten?

Fazit: Arbeitgeber müssen jetzt umdenken

Das Urteil des BAG vom 12.02.2025 verschärft das Risiko für Unternehmen bei der Freistellung von Arbeitnehmern erheblich. Ohne klare Vertragsregelung und strategisches Vorgehen drohen hohe Lohnnachzahlungen, verlorene Prozesse und Imageschäden.

Lassen Sie jetzt Ihre Vertragsmuster, Freistellungsprozesse und Kündigungsvorlagen rechtlich prüfen und an die neue Rechtsprechung anpassen. Wir unterstützen Sie dabei! Kompetent, präzise und individuell.

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